|
|
|
| |
| .§ 5 Mitgliedschaft | | |
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen. Der Verein hat drei Arten von Mitgliedern:
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
- Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person ernannt werden, die sich in herausragender Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht hat.
- Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder des Vereins.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten und in geeigneter Form zu dokumentieren. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Beitrittswilligen mitzuteilen. Weder bei Ablehnung noch bei Annahme des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich; eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
- durch Ausschluss eines Mitglieds.
- Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:
- schwerwiegender Verstoß gegen die Vereinssatzung
- Schädigung oder drohende Schädigung des Vereins in ideeller oder materieller Hinsicht
- oder in ähnlich schwerwiegenden Fällen.
Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung. Er ist schriftlich mit Begründung zu protokollieren. Er ist dem Mitglied gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen und zu begründen. Im Zeitraum zwischen Antrag auf Ausschluss und Beschluss ruhen die Recht des Mitglieds.
- Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ferner dann ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei aufeinander folgenden fälligen Jahresmitgliedbeiträgen oder mit soviel Beitrag im Rückstand ist, der zwei Jahresmitgliedsbeiträgen entspricht.
|
|
|
|
|
| |