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.§ 8 Mitgliederversammlung
 
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für sämtliche Mitglieder bindend. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahr statt.
  2. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Diese kann per Brief, E-Mail oder durch Ankündigung auf der Vereins-Homepage erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer auf Vorschlag des Versammlungsleiters zu wählen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vereinsorgane entgegen, entlastet diese und wählt die Mitglieder des Vorstands. Zu den weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlung zählen:
    • die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,
    • die Festsetzung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    • sonstige Rechtsgeschäfte, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen;
    • Wahl der beiden Rechnungsprüfer und des Protokollführers.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Vertretung bezieht sich auf alle Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung.
  7. Auf Antrag der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder einem Fünftel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  8. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  9. Die Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Wahlen erfolgen grundsätzlich schriftlich und geheim, es sei denn, die Mehrheit der Versammlung beschließt die jeweilige Wahl per Akklamation.
 
 
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