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.§ 9 Vorstand
 
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Einer der Mitglieder des Vorstands soll ein Professor an der Hochschule Hof sein.
  2. Der Vorsitzende vertritt zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister den Verein gemeinsam. Sie führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und führen die sonstigen Geschäfte des Vereins.
  3. Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten hat. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Amtszeit des neuen Vorstandes beginnt zum 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Wahl stattgefunden hat.
  4. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft des Vereins endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Außerordentliche Neuwahlen sind anzusetzen, wenn mehr als ein Vorstandsmitglied ausscheidet.
  5. Der Vorstand entscheidet in Sitzungen oder Telefon- bzw. Videokonferenz. Die Einladung durch den Vorsitzenden ist formlos möglich; es sollten die Beschlussgegenstände genannt werden und eine Frist von einer Woche eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, bei des Abwesenheit die des stellvertretenden Vorstandes.
  6. Eine Verschuldung, die die gesamten Jahreseinnahmen aus Beiträgen überschreitet oder mit Laufzeit von über einem Jahr, muss von allen Vorstandsmitgliedern genehmigt werden; dazu erforderliche Rechtsgeschäfte müssen von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  7. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
 
 
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