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| .§ 12 Auflösung des Vereins | | |
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Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Auflösungsantrag kann nur durch mindestens drei Viertel aller Mitglieder gestellt werden. Der Auflösungsantrag muss als ausdrücklicher Tagesordnungspunkt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
- Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Das nach der Auflösung des Vereins bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vermögen fällt dem Verein der Freunde und Förderer der Hochschule Hof zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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